Sicher und zuverlässig versorgt
Preiserhöhung gemäß § 5 Abs. 2, § 5a StromGVV
Die von der Bundesnetzagentur genehmigten Netznutzungsentgelte sind bereits zum 01. Januar 2025 gestiegen. Zusätzlich erhöhten sich die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage (KWKG-Umlage), der Aufschlag für besondere Netznutzung/ § 19 StromNEV, die Offshore-Netzumlage und die Beschaffungskosten. Die Summe der gestiegenen Kosten sorgt nun auch bei den Stadtwerken Soest für eine Erhöhung der Stromtarife. Daher passen wir auf Grundlage § 5 Abs. 2 und § 5a StromGVV den Strompreis zum 1. Juni 2025 an.
Die Preiserhöhung beträgt beim Arbeitspreis 2,084 ct/kWh netto (2,48 ct/kWh brutto) und beim Gund- und Verrechnungspreis 10,25 EUR/Jahr netto (12,20 EUR/Jahr brutto).

Die flexible Grundversorgung
- keine Mindestvertragslaufzeit
- Kündigungsfrist: 2 Wochen
- Arbeitspreis 36,38 Cent/kWh | Grundpreis 164,22 €/Jahr
bis 31.05.2025 - Arbeitspreis 38,86 Cent/kWh | Grundpreis 176,42 €/Jahr
ab 01.06.2025
Wichtige Hinweise zur Grund- und Ersatzversorgung
Rechtliche Grundlage der Grund- und Ersatzversorgung
Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf der Grundlage der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz" (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S.2391), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, einschließlich der "Ergänzenden Bedingungen" der Stadtwerke Soest GmbH. Darüber hinaus finden keine weiteren AGBs Anwendung.
Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier >>
Für die über die Grund- und Ersatzversorgung (StromGVV) bezogene elektrische Energie (Strombezug) zahlt der Kunde der Stadtwerke Soest GmbH ein Stromentgelt, das sich zusammensetzt aus:
- dem Arbeitsentgelt für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit ggf. gesondert für die Schwachlastarbeit;
- dem Verrechnungspreis für Messung, Abrechnung und Inkasso nach Art und Umfang der erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen;
oder
- dem Grundpreis welcher neben dem Verrechnungspreis für einen Eintarifzähler auch den festen Leistungspreis enthält, der die Kosten für die ständige Lieferbereitschaft abdeckt.
Bestandteile Stromentgelt
Im Stromentgelt sind die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage,die § 18 AbLaV-Umlage, die Konzessionsabgabe, die Netzentgelte sowie die Kosten resultierend aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) enthalten.
**Preise
Es handelt sich um gerundete Preise. In den Rechnungen werden die Netto-Einzelpreise und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
***Steuerentlastung
Für Kunden (Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft) ist es möglich, nach § 9b StromStG eine Steuerentlastung zu erhalten. Ansprechpartner ist das für Sie zuständige Hauptzollamt.